210
ZGBCC
CH
Art. 339 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB)
ZGB; Zweite Abteilung: Die Verwandtschaft; Neunter Titel: Die Familiengemeinschaft; Dritter Abschnitt: Das Familienvermögen; B. Gemeinderschaften; III. Wirkung; 1. Art der Gemeinderschaft
Art. 339 ZGB
Die Gemeinderschaft verbindet die Gemeinder zu gemeinsamer wirtschaftlicher Tätigkeit.
Sie sind mangels anderer Anordnung zu gleichen Rechten an der Gemeinderschaft beteiligt.
Sie können während der Gemeinderschaft weder eine Teilung beanspruchen noch über ihre Gemeinschaftsanteile verfügen.