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210 ZGBCC CH

Art. 338 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB)

ZGB; Zweite Abteilung: Die Verwandtschaft; Neunter Titel: Die Familiengemeinschaft; Dritter Abschnitt: Das Familienvermögen; B. Gemeinderschaften; II. Dauer
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Art. 338 ZGB

Die Gemeinderschaft kann auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geschlossen werden.

Ist sie auf unbestimmte Zeit geschlossen, so kann sie jeder Gemeinder auf sechs Monate kündigen.

Bei landwirtschaftlichem Betriebe des Gesamtgutes ist eine Kündigung nur auf einen dem Ortsgebrauch entsprechenden Frühjahrs- oder Herbsttermin zulässig.

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