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210 ZGBCC CH

Art. 32 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB)

ZGB; Erster Titel: Die natürlichen Personen; Erster Abschnitt: Das Recht der Persönlichkeit; C. Anfang und Ende der Persönlichkeit; II. Beweis; 1. Beweislast
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Art. 32 ZGB

Wer zur Ausübung eines Rechtes sich darauf beruft, dass eine Person lebe oder gestorben sei oder zu einer bestimmten Zeit gelebt oder eine andere Person überlebt habe, hat hiefür den Beweis zu erbringen.

Kann nicht bewiesen werden, dass von mehreren gestorbenen Personen die eine die andere überlebt habe, so gelten sie als gleichzeitig gestorben.

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