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ZGBCC
CH
Art. 308 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB)
ZGB; Zweite Abteilung: Die Verwandtschaft; Achter Titel: Die Wirkungen des Kindesverhältnisses ; Dritter Abschnitt: Die elterliche Sorge ; C. Kindesschutz; II. Beistandschaft
Art. 308 ZGB
Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Feststellung der Vaterschaft, bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches und anderer Rechte und die Überwachung des persönlichen Verkehrs.
Die elterliche Sorge kann entsprechend beschränkt werden.