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210 ZGBCC CH

Art. 308 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB)

ZGB; Zweite Abteilung: Die Verwandtschaft; Achter Titel: Die Wirkungen des Kindesverhältnisses ; Dritter Abschnitt: Die elterliche Sorge ; C. Kindesschutz; II. Beistandschaft
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Art. 308 ZGB

Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.

Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Feststellung der Vaterschaft, bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches und anderer Rechte und die Überwachung des persönlichen Verkehrs.

Die elterliche Sorge kann entsprechend beschränkt werden.

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