210
ZGBCC
CH
Art. 285 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB)
ZGB; Zweite Abteilung: Die Verwandtschaft; Achter Titel: Die Wirkungen des Kindesverhältnisses ; Zweiter Abschnitt: Die Unterhaltspflicht der Eltern ; D. Klage; IV. Bemessung des Unterhaltsbeitrages; 1. Beitrag der Eltern
Art. 285 ZGB
Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
Der Unterhaltsbeitrag dient auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte.
Er ist zum Voraus zu entrichten. Das Gericht setzt die Zahlungstermine fest.