210
ZGBCC
CH
Art. 259 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB)
ZGB; Zweite Abteilung: Die Verwandtschaft; Siebenter Titel: Die Entstehung des Kindesverhältnisses ; Zweiter Abschnitt: Die Elternschaft des Ehemannes oder der Ehefrau ; E. Heirat der Eltern
Art. 259 ZGB
Heiraten die Eltern einander, so finden auf das vorher geborene Kind die Bestimmungen über das während der Ehe geborene entsprechende Anwendung, sobald die Vaterschaft des Ehemannes durch Anerkennung oder Urteil festgestellt ist.
Die Anerkennung kann angefochten werden: 1. von der Mutter; 2. vom Kind, oder nach seinem Tode von den Nachkommen, wenn während seiner Minderjährigkeit der gemeinsame Haushalt der Ehegatten aufgehört hat oder die Anerkennung erst nach Vollendung seines zwölften Altersjahres ausgesprochen worden ist; 3. von der Heimat- oder Wohnsitzgemeinde des Ehemannes; 4. vom Ehemann.
Die Vorschriften über die Anfechtung der Anerkennung finden entsprechende Anwendung.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
VPB ad-94-434-n (Art. 259, al. 1, CC)
Swiss Federal Council Opinion on Family Name and Citizenship Law Reform for Gender Equality
This article is mentioned as being limited by the proposed new article 270a CC regarding a child's consent to a name change.