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ZGBCC
CH
Art. 243 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB)
ZGB; Erste Abteilung: Das Eherecht; Sechster Titel: Das Güterrecht der Ehegatten; Dritter Abschnitt: Die Gütergemeinschaft; E. Auflösung des Güterstandes und Auseinandersetzung; VII. Durchführung der Teilung; 1. Eigengut
Art. 243 ZGB
Wird die Gütergemeinschaft durch Tod eines Ehegatten aufgelöst, so kann der überlebende Ehegatte verlangen, dass ihm auf Anrechnung überlassen wird, was unter der Errungenschaftsbeteiligung sein Eigengut wäre.