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210 ZGBCC CH

Art. 243 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB)

ZGB; Erste Abteilung: Das Eherecht; Sechster Titel: Das Güterrecht der Ehegatten; Dritter Abschnitt: Die Gütergemeinschaft; E. Auflösung des Güterstandes und Auseinandersetzung; VII. Durchführung der Teilung; 1. Eigengut
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Art. 243 ZGB

Wird die Gütergemeinschaft durch Tod eines Ehegatten aufgelöst, so kann der überlebende Ehegatte verlangen, dass ihm auf Anrechnung überlassen wird, was unter der Errungenschaftsbeteiligung sein Eigengut wäre.

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