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210 ZGBCC CH

Art. 239 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB)

ZGB; Erste Abteilung: Das Eherecht; Sechster Titel: Das Güterrecht der Ehegatten; Dritter Abschnitt: Die Gütergemeinschaft; E. Auflösung des Güterstandes und Auseinandersetzung; IV. Mehrwertanteil
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Art. 239 ZGB

Hat das Eigengut eines Ehegatten oder das Gesamtgut zum Erwerb, zur Verbesserung oder zur Erhaltung eines Vermögensgegenstandes einer andern Vermögensmasse beigetragen, so gelten sinngemäss die Bestimmungen über den Mehrwertanteil bei der Errungenschaftsbeteiligung.

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