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210 ZGBCC CH

Art. 237 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB)

ZGB; Erste Abteilung: Das Eherecht; Sechster Titel: Das Güterrecht der Ehegatten; Dritter Abschnitt: Die Gütergemeinschaft; E. Auflösung des Güterstandes und Auseinandersetzung; II. Zuweisung zum Eigengut
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Art. 237 ZGB

Die Kapitalleistung, die ein Ehegatte von einer Vorsorgeeinrichtung oder wegen Arbeitsunfähigkeit erhalten hat und die Gesamtgut geworden ist, wird im Betrag des Kapitalwertes der Rente, die dem Ehegatten bei Auflösung des Güterstandes zustünde, dem Eigengut zugerechnet.

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