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ZGBCC
CH
Art. 237 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB)
ZGB; Erste Abteilung: Das Eherecht; Sechster Titel: Das Güterrecht der Ehegatten; Dritter Abschnitt: Die Gütergemeinschaft; E. Auflösung des Güterstandes und Auseinandersetzung; II. Zuweisung zum Eigengut
Art. 237 ZGB
Die Kapitalleistung, die ein Ehegatte von einer Vorsorgeeinrichtung oder wegen Arbeitsunfähigkeit erhalten hat und die Gesamtgut geworden ist, wird im Betrag des Kapitalwertes der Rente, die dem Ehegatten bei Auflösung des Güterstandes zustünde, dem Eigengut zugerechnet.