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210 ZGBCC CH

Art. 233 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB)

ZGB; Erste Abteilung: Das Eherecht; Sechster Titel: Das Güterrecht der Ehegatten; Dritter Abschnitt: Die Gütergemeinschaft; C. Haftung gegenüber Dritten; I. Vollschulden
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Art. 233 ZGB

Jeder Ehegatte haftet mit seinem Eigengut und dem Gesamtgut: 1. für Schulden, die er in Ausübung seiner Befugnisse zur Vertretung der ehelichen Gemeinschaft oder zur Verwaltung des Gesamtgutes eingeht; 2. für Schulden, die er in Ausübung eines Berufes oder Gewerbes eingeht, sofern für diese Mittel des Gesamtgutes verwendet werden oder deren Erträge ins Gesamtgut fallen; 3. für Schulden, für die auch der andere Ehegatte persönlich einzustehen hat; 4. für Schulden, bei welchen die Ehegatten mit dem Dritten vereinbart haben, dass das Gesamtgut neben dem Eigengut des Schuldners haftet.

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