Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
210 ZGBCC CH

Art. 191 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB)

ZGB; Erste Abteilung: Das Eherecht; Sechster Titel: Das Güterrecht der Ehegatten; Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften; C. Ausserordentlicher Güterstand; II. Bei Konkurs und Pfändung; 3. Aufhebung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (1,277 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 191 ZGB

Sind die Gläubiger befriedigt, so kann das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Wiederherstellung der Gütergemeinschaft anordnen.

Die Ehegatten können durch Ehevertrag Errungenschaftsbeteiligung vereinbaren.

← Art. 190 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB) Art. 192 ZGB →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →