210
ZGBCC
CH
Art. 191 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB)
ZGB; Erste Abteilung: Das Eherecht; Sechster Titel: Das Güterrecht der Ehegatten; Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften; C. Ausserordentlicher Güterstand; II. Bei Konkurs und Pfändung; 3. Aufhebung
Art. 191 ZGB
Sind die Gläubiger befriedigt, so kann das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Wiederherstellung der Gütergemeinschaft anordnen.
Die Ehegatten können durch Ehevertrag Errungenschaftsbeteiligung vereinbaren.