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210 ZGBCC CH

Art. 102 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB)

ZGB; Erste Abteilung: Das Eherecht; Dritter Titel: Die Eheschliessung; Dritter Abschnitt: Vorbereitung der Eheschliessung und Trauung; C. Trauung; II. Form
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Art. 102 ZGB

Die Trauung ist öffentlich und findet in Anwesenheit von zwei volljährigen und urteilsfähigen Zeuginnen oder Zeugen statt.

Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte richtet an die Verlobten einzeln die Frage, ob sie miteinander die Ehe eingehen wollen.

Bejahen die Verlobten die Frage, wird die Ehe durch ihre beidseitige Zustimmung als geschlossen erklärt.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

OGVE.2016.17.13.htm · ow (Art. 102 Abs. 2 ZGB)
Swiss Jurisdiction Over Forced Marriage
Cited to define the legal moment of marriage conclusion, relevant for determining the success of the offense.