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210 ZGBCC CH

Art. 101 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB)

ZGB; Erste Abteilung: Das Eherecht; Dritter Titel: Die Eheschliessung; Dritter Abschnitt: Vorbereitung der Eheschliessung und Trauung; C. Trauung; I. Ort
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Art. 101 ZGB

Die Trauung findet im Trauungslokal des Zivilstandskreises statt, den die Verlobten gewählt haben.

Ist das Vorbereitungsverfahren in einem andern Zivilstandskreis durchgeführt worden, so müssen die Verlobten eine Trauungsermächtigung vorlegen.

Weisen die Verlobten nach, dass es für sie offensichtlich unzumutbar ist, sich in das Trauungslokal zu begeben, so kann die Trauung an einem andern Ort stattfinden.

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