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Art. 2 Bundesgesetz vom 5. Oktober 2007 zur Förderung der Information über den Unternehmensstandort Schweiz (Schweiz) - Massnahmen

Schweiz
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Art. 2 Schweiz · Massnahmen

Zu den Massnahmen gehören insbesondere: a. Erstellen von Publikationen; b. Organisation von Investorenseminaren und anderen Promotionsveranstaltungen; c. Betreiben von Marketingaktivitäten an Fachmessen und von Medienarbeit; d. Erteilen von Auskünften an einzelne Unternehmen.

Der Bund verfolgt die Entwicklung der wichtigsten Auslandmärkte und Zielgruppen. Er stellt die Ergebnisse den Kantonen zur Verfügung.

Bund und Kantone stimmen ihre Massnahmen gegenseitig ab.

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