Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
173.413.2 KR-PATGERFP-TFBSPG-TFB CH

Reglement vom 28. September 2011 über die Prozesskosten beim Bundespatentgericht (KR-PatGer) - Gerichtsgebühr nach Streitwert (KR-PATGER)

17 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Bundesrecht (SR / Fedlex)
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Inhaltsübersicht (17)

Gesetzestext (17 Artikel)

KR-PatGer

Für die Bemessung der Gerichtsgebühr dienen folgende Beträge als Richtlinie:Streitwert in FrankenGerichtsgebühr in Frankenbis 50 0001000–12 00050 000–100 0008000–16 000100 000–200 00012 000–24 000200 000–1 000 00020 000–66 0001 000 000–3 000 00060 000–120 0003 000 000–5 000 00080 000–150 000über 5 000 000100 000–150 000

Innerhalb der Beträge nach Absatz 1 richtet sich die Gerichtsgebühr nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Streitsache, der Art der Prozessführung und der finanziellen Lage der Parteien. In der Gerichtsgebühr sind die pauschalisierten Auslagen enthalten, ausgenommen die Kosten für Übersetzungen und die Entschädigungen für Sachverständige und Zeuginnen und Zeugen.

Abweichungen von den Beträgen nach Absatz 1 bleiben vorbehalten, wenn besondere Gründe es rechtfertigen.

KR-PatGer

Im summarischen Verfahren kann die Gebühr bis auf die Hälfte reduziert werden.

Für die Entgegennahme einer Schutzschrift beträgt die Gebühr 1000–2000 Franken.

KR-PatGer

Die nach Artikel 32 PatGG der obsiegenden Partei zustehende Parteientschädigung umfasst: a. den Ersatz notwendiger Auslagen; b. die Entschädigung für die berufsmässige rechtsanwaltliche Vertretung; c. in begründeten Fällen: eine angemessene Umtriebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist.

KR-PatGer

Die Entschädigung für die berufsmässige rechtsanwaltliche Vertretung richtet sich in der Regel nach dem Streitwert. Sie wird innerhalb der Beträge nach Artikel 5 nach der Wichtigkeit, der Schwierigkeit und dem Umfang der Streitsache sowie nach dem Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts bemessen.

KR-PatGer

Streitwert in FrankenEntschädigung für die berufsmässige rechtsanwaltliche Vertretung in Franken bis 50 0002000–16 00050 000–100 00010 000–24 000100 000–200 00016 000–32 000200 000–1 000 00024 000–70 0001 000 000–3 000 00040 000–110 0003 000 000–5 000 00070 000–150 000über 5 000 000100 000–300 000

KR-PatGer

Im summarischen Verfahren wird die Entschädigung für die berufsmässige rechtsanwaltliche Vertretung in der Regel auf 30–50 Prozent reduziert.

KR-PatGer

Für Revisions- oder Erläuterungsverfahren beträgt die Entschädigung für die berufsmässige rechtsanwaltliche Vertretung in der Regel 2000–20 000 Franken.

KR-PatGer

Besteht zwischen dem Streitwert und dem Zeitaufwand der berufsmässigen rechtsanwaltlichen Vertretung ein offenbares Missverhältnis, so kann die Entschädigung nach Artikel 5 überschritten beziehungsweise unterschritten werden.

KR-PatGer

Treten Patentanwältinnen oder Patentanwälte nach Artikel 29 Absatz 1 PatGG als Parteivertreterinnen beziehungsweise Parteivertreter auf, so wird ihre Entschädigung sinngemäss nach Artikel 3 Buchstabe b bemessen.

Sind Patentanwältinnen oder Patentanwälte lediglich beratend tätig, so sind deren Aufwendungen als notwendige Auslagen im Sinne von Artikel 3 Buchstabe a geltend zu machen.

KR-PatGer

Das Gericht legt die Entschädigung aufgrund der Akten als Gesamtbetrag fest. Im Gesamtbetrag ist die Mehrwertsteuer enthalten.

Die Parteien und die amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälte können eine Kostennote einreichen.

KR-PatGer

Zeuginnen und Zeugen haben Anspruch auf ein Zeugengeld und auf Ersatz der belegten notwendigen Auslagen.

KR-PatGer

Zeuginnen und Zeugen erhalten ein Zeugengeld von: a. 50–150 Franken, wenn die Inanspruchnahme einschliesslich der notwendigen Reisezeit nicht länger als einen halben Tag dauert; b. 100–200 Franken pro Tag, wenn die Inanspruchnahme länger dauert.

Für Erwerbsausfall beträgt die Entschädigung in der Regel 25–150 Franken pro Stunde. Wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen, kann der tatsächliche Erwerbsausfall entschädigt werden. Ausserordentlich hoher Erwerbsausfall wird nicht berücksichtigt.

KR-PatGer

Auskunftspersonen oder andere Dritte, die von Beweismassnahmen betroffen sind, werden wie Zeuginnen und Zeugen entschädigt.

KR-PatGer

Vom Gericht beauftragte Sachverständige werden nach Zeitaufwand entschädigt. Notwendige Auslagen werden zusätzlich erstattet.

Der Ansatz richtet sich nach den erforderlichen Fachkenntnissen und der Schwierigkeit der Leistung, bei freiberuflich tätigen Sachverständigen nach den branchenüblichen Ansätzen oder nach Vereinbarung.

Die Entschädigung wird aufgrund der von der sachverständigen Person eingereichten Kostennote festgesetzt.

Besteht eine Steuerpflicht, so wird die Mehrwertsteuer zusätzlich zu den Entschädigungen vergütet.

Das Gericht kann vor Erteilung des Gutachterauftrags einen Kostenvoranschlag verlangen.

KR-PatGer

Dolmetscherinnen und Dolmetscher werden in der Regel mit 60–120 Franken pro Stunde entschädigt. Der Ansatz richtet sich nach der Ausbildung und der beruflichen Erfahrung. Notwendige Auslagen werden zusätzlich erstattet.

Den Parteien steht es frei, zu Verhandlungen auf eigene Kosten eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher beizuziehen. Der Gang der Verhandlungen darf dadurch nicht beeinträchtigt werden.

Übersetzerinnen und Übersetzer werden nach den branchenüblichen Ansätzen entschädigt.

Besteht eine Steuerpflicht, so wird die Mehrwertsteuer zusätzlich zu den Entschädigungen vergütet.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →