172.211.21
SIVIPSSVIPVIP
CH
Art. 8 Verordnung vom 18. November 2015 über das Informationssystem VIP-Service (IVIPS-Verordnung) - Erteilung der Zugriffsberechtigung
IVIPS-Verordnung
Art. 8 IVIPS-Verordnung · Erteilung der Zugriffsberechtigung
Die oder der Anwendungsverantwortliche erteilt den Benutzerinnen und Benutzern des IVIPS die individuellen Zugriffsrechte.
Sie oder er überprüft mindestens einmal jährlich, ob die Voraussetzungen für die Zugriffsberechtigungen weiterhin bestehen.