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Art. 2 Verordnung vom 18. November 2015 über das Informationssystem VIP-Service (IVIPS-Verordnung) - Zweck und Funktionalitäten des IVIPS

IVIPS-Verordnung
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Art. 2 IVIPS-Verordnung · Zweck und Funktionalitäten des IVIPS

Das IVIPS dient dem Protokoll EDA zur Wahrnehmung seiner Aufgaben im Rahmen der Bewilligung des VIP-Services an Flughäfen.

Dazu schafft es die Möglichkeit, dass: a. die für die Schweiz zuständigen ausländischen Vertretungen das VIP-Antragsformular für die Würdenträgerinnen und Würdenträger direkt online ausfüllen; b. die für die Schweiz zuständigen ausländischen Vertretungen die zum Antrag gehörende Verbalnote übermitteln; c. die Anträge elektronisch verarbeitet und an die involvierten Stellen gemäss Artikel 7 Absatz 4 weitergeleitet werden können; d. die Anträge für die Nachvollziehbarkeit archiviert werden können; e. die Anträge mittels eines elektronischen Stempels genehmigt werden können.

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