172.044.13
CH
Art. 9 Verordnung vom 3. November 2010 über Gebühren und Entschädigungen für die schweizerische Maturitätsprüfung und die Ergänzungsprüfungen (Ergänzungsprüfungen) - Entschädigung für beaufsichtigende Hilfspersonen
Ergänzungsprüfungen
Art. 9 Ergänzungsprüfungen · Entschädigung für beaufsichtigende Hilfspersonen
Die Entschädigung für die Beaufsichtigung der schriftlichen Prüfungen durch Hilfspersonen beträgt für jede Stunde 25 Franken.