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Art. 9 Verordnung vom 3. November 2010 über Gebühren und Entschädigungen für die schweizerische Maturitätsprüfung und die Ergänzungsprüfungen (Ergänzungsprüfungen) - Entschädigung für beaufsichtigende Hilfspersonen

Ergänzungsprüfungen
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Art. 9 Ergänzungsprüfungen · Entschädigung für beaufsichtigende Hilfspersonen

Die Entschädigung für die Beaufsichtigung der schriftlichen Prüfungen durch Hilfspersonen beträgt für jede Stunde 25 Franken.

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