172.044.13
CH
Art. 8 Verordnung vom 3. November 2010 über Gebühren und Entschädigungen für die schweizerische Maturitätsprüfung und die Ergänzungsprüfungen (Ergänzungsprüfungen) - Expertinnen und Experten
Ergänzungsprüfungen
Art. 8 Ergänzungsprüfungen · Expertinnen und Experten
Für ihre Mitwirkung an den Prüfungen erhalten die Expertinnen und Experten:Franken a. für die mündlichen Prüfungen, einschliesslich Durchsicht der schriftlichen Arbeiten und Notenbesprechung, pro Stunde 50.– b. für die Teilnahme an der Notenkontrolle und die Resultatbesprechung mit den Kandidatinnen und Kandidaten, pro Gruppe 50.– c. für die Lektüre der Maturaarbeit 50.–