172.044.13
CH
Art. 6 Verordnung vom 3. November 2010 über Gebühren und Entschädigungen für die schweizerische Maturitätsprüfung und die Ergänzungsprüfungen (Ergänzungsprüfungen) - Sessionspräsidentinnen und -präsidenten
Ergänzungsprüfungen
Art. 6 Ergänzungsprüfungen · Sessionspräsidentinnen und -präsidenten
Die Sessionspräsidentin oder der Sessionspräsident erhält: a. eine Pauschalentschädigung von 3000 Franken für den Planungs- und Vorbereitungsaufwand für eine Prüfungssession sowie den Aufwand im Nachgang zu einer Prüfungssession; b. eine Halbtagesentschädigung von 180 Franken für den Aufwand während der Prüfungssession.