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Art. 5 Verordnung vom 3. November 2010 über Gebühren und Entschädigungen für die schweizerische Maturitätsprüfung und die Ergänzungsprüfungen (Ergänzungsprüfungen) - Erlass der Prüfungsgebühren

Ergänzungsprüfungen
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Art. 5 Ergänzungsprüfungen · Erlass der Prüfungsgebühren

Das SBFI kann Kandidatinnen und Kandidaten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen auf begründetes Gesuch hin die Prüfungsgebühren ganz oder teilweise erlassen.

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