172.044.13
CH
Art. 5 Verordnung vom 3. November 2010 über Gebühren und Entschädigungen für die schweizerische Maturitätsprüfung und die Ergänzungsprüfungen (Ergänzungsprüfungen) - Erlass der Prüfungsgebühren
Ergänzungsprüfungen
Art. 5 Ergänzungsprüfungen · Erlass der Prüfungsgebühren
Das SBFI kann Kandidatinnen und Kandidaten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen auf begründetes Gesuch hin die Prüfungsgebühren ganz oder teilweise erlassen.