172.044.13
CH
Art. 2 Verordnung vom 3. November 2010 über Gebühren und Entschädigungen für die schweizerische Maturitätsprüfung und die Ergänzungsprüfungen (Ergänzungsprüfungen) - Anwendbarkeit der allgemeinen Gebührenverordnung
Ergänzungsprüfungen
Art. 2 Ergänzungsprüfungen · Anwendbarkeit der allgemeinen Gebührenverordnung
Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten für die Gebühren die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 .