Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
172.044.13 CH

Art. 2 Verordnung vom 3. November 2010 über Gebühren und Entschädigungen für die schweizerische Maturitätsprüfung und die Ergänzungsprüfungen (Ergänzungsprüfungen) - Anwendbarkeit der allgemeinen Gebührenverordnung

Ergänzungsprüfungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (12 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 2 Ergänzungsprüfungen · Anwendbarkeit der allgemeinen Gebührenverordnung

Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten für die Gebühren die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 .

← Art. 1 Ergänzungsprüfungen Verordnung vom 3. November 2010 über Gebühren und Entschädigungen für die schweizerische Maturitätsprüfung und die Ergänzungsprüfungen (Ergänzungsprüfungen) Art. 3 Ergänzungsprüfungen →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →