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Art. 10 Verordnung vom 3. November 2010 über Gebühren und Entschädigungen für die schweizerische Maturitätsprüfung und die Ergänzungsprüfungen (Ergänzungsprüfungen) - Entschädigungen für Mahlzeiten, Reisen und Übernachtungen

Ergänzungsprüfungen
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Art. 10 Ergänzungsprüfungen · Entschädigungen für Mahlzeiten, Reisen und Übernachtungen

Die Sessionspräsidentinnen und -präsidenten, die Expertinnen und Experten sowie die Examinatorinnen und Examinatoren werden für Mahlzeiten, Reisen und Übernachtungen nach den Bestimmungen entschädigt, die das Eidgenössische Finanzdepartement gestützt auf die Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 erlässt.

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