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Art. 1 Verordnung vom 3. November 2010 über Gebühren und Entschädigungen für die schweizerische Maturitätsprüfung und die Ergänzungsprüfungen (Ergänzungsprüfungen)

Ergänzungsprüfungen
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Art. 1 Ergänzungsprüfungen

Diese Verordnung legt fest: a. die Anmelde- und die Prüfungsgebühren für die schweizerische Maturitätsprüfung und die Ergänzungsprüfungen; b. die Tarife für die Entschädigungen von Sessionspräsidentinnen, Sessionspräsidenten Examinatorinnen, Examinatoren, Expertinnen, Experten und beaufsichtigende Hilfspersonen, der Prüfungen nach Buchstabe a.

Sie gilt für die Prüfungen, die von der Schweizerischen Maturitätskommission abgenommen werden.

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