172.021.2
VEÜ-VWVOCEL-PAOCE-PA
CH
Art. 2 Verordnung vom 18. Juni 2010 über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens (VeÜ-VwV) - Anerkannte Plattformen für die sichere Zustellung
VeÜ-VwV
Art. 2 VeÜ-VwV · Anerkannte Plattformen für die sichere Zustellung
Als anerkannte Plattformen gelten Zustellplattformen, die nach Artikel 3 der Verordnung vom 18. Juni 2010 über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren anerkannt worden sind.