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Art. 8 Verordnung vom 5. Dezember 2008 über das Immobilienmanagement und die Logistik des Bundes (VILB) - Organisation innerhalb der Bundesverwaltung

VILB; 2. Kapitel: Immobilienmanagement
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Art. 8 VILB · Organisation innerhalb der Bundesverwaltung

Für das Immobilienmanagement sind als BLO verantwortlich: a. für Immobilien, die zum BBL-Immobilienportfolio gehören: das BBL; b. für Immobilien, die zum VBS-Immobilienportfolio gehören: die Armasuisse; c. für Immobilien, die zum ETH-Immobilienportfolio gehören: der ETH-Rat.

Für Immobilien mit gemischter Zweckbestimmung bestimmt sich die Verantwortlichkeit nach dem überwiegenden Teil der Zweckbestimmung.

Besteht im Einzelfall Unklarheit über die Verantwortlichkeit und findet sich keine Einigung, so ist die Frage zwischen den beteiligten Departementen zu regeln. Kann keine Lösung gefunden werden, so entscheidet die Vorsteherin oder der Vorsteher des EFD.

Das VBS legt die Aufgaben und Zuständigkeiten der Funktionsträger des VBS-Immobilienportfolios, der ETH-Rat diejenigen des ETH-Immobilienportfolios in Weisungen fest.

Die Weisungen des ETH-Rates beruhen auf dem Funktionendiagramm nach Anhang 1. Anhang 1 geht den Artikeln 9 und 12 dieser Verordnung bei Widersprüchen vor.

Der ETH-Rat wendet bei der finanziellen Führung des Immobilienportfolios des ETH-Bereichs im Eigentum des Bundes die Artikel 28–32, 34–39 sowie 49–52 a der Finanzhaushaltverordnung vom 5. April 2006 an.

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