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172.010.21 VILBOILC CH

Art. 7 Verordnung vom 5. Dezember 2008 über das Immobilienmanagement und die Logistik des Bundes (VILB) - Begriffe

VILB; 2. Kapitel: Immobilienmanagement
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Art. 7 VILB · Begriffe

Als Immobilien im Sinne dieser Verordnung gelten alle Grundstücke, Bauten und Anlagen, die entweder im Eigentum oder im Besitz, insbesondere Miete, Pacht oder Leasing, des Bundes stehen.

Das Immobilienmanagement umfasst die Gesamtheit aller Massnahmen zur Deckung des Raumbedarfs der Bundesverwaltung sowie zur Wahrung der Interessen des Bundes als Liegenschaftseigentümer und -besitzer sowie als Bauherr, Liegenschaftsbewirtschafter und -betreiber.

Als BLO werden die organisatorischen Einheiten bezeichnet, welche für das Immobilienmanagement in den in Artikel 6 Absatz 1 genannten Bereichen zuständig sind.

Als Benutzerorganisationen (BO) werden die organisatorischen Einheiten bezeichnet, die eine oder mehrere Immobilien nutzen.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)

VPB 07-2309-519 (Art. 3, al. 2, Art 5. et Art. 7, al. 2 OILC)
OFCL Real Estate Management Evaluation
These provisions are cited in relation to the DFF's assertion that costs for the Confederation are transparent and fully captured due to the NMC.
VPB 07-2309-519 (Art. 7 OILC)
OFCL Real Estate Management Evaluation
This provision details the strategic responsibilities of the OFCL in steering real estate management at strategic, tactical, and operational levels.