Art. 6 Verordnung vom 5. Dezember 2008 über das Immobilienmanagement und die Logistik des Bundes (VILB) - Immobilienportfolios
Art. 6 VILB · Immobilienportfolios
Das BBL-Immobilienportfolio umfasst alle Immobilien des Bundes, die weder zum VBS-Immobilienportfolio noch zum ETH-Immobilienportfolio gehören. Zum BBL-Immobilienportfolio gehören auch die Immobilien, welche bestimmt sind für die Aufgabenerfüllung: a. der Bundesversammlung sowie der Parlamentsdienste (Art. 4 Abs. 1 Bst. a); b. der eidgenössischen Gerichte und der Bundesanwaltschaft (Art. 4 Abs. 1 Bst. b); c. des Bundes im Ausland; d. der ausserparlamentarischen Kommissionen nach Artikel 57 Absatz 2 RVOG; e. weiterer Institutionen aufgrund von Vereinbarungen nach den Artikeln 4 und 5.
Das VBS-Immobilienportfolio umfasst alle durch das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) im Rahmen von Eigentums- oder Besitzverhältnissen genutzten und bewirtschafteten Immobilien, mit Ausnahme: a. der Immobilien für die Verwaltung des VBS in der Region Bern; b. der Immobilien des Bundesamtes für Sport.
Das ETH-Immobilienportfolio umfasst alle Immobilien, die für die Aufgabenerfüllung des ETH-Bereichs bestimmt sind.