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Art. 41 Verordnung vom 5. Dezember 2008 über das Immobilienmanagement und die Logistik des Bundes (VILB) - Vollzugsbestimmungen

VILB; 5. Kapitel: Schlussbestimmungen
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Art. 41 VILB · Vollzugsbestimmungen

Die BLO erlassen für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich die zum Vollzug dieser Verordnung im Bereich des Immobilienmanagements notwendigen Weisungen. Die Artikel 8 und 27 bleiben vorbehalten.

Das BBL erlässt Weisungen für den Bereich Logistik. Vorbehalten bleiben: a. die Digitalisierungsverordnung vom 2. April 2025 ; b. der Informationssicherheitsverordnung vom 8. November 2023 .

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