Art. 4 Verordnung vom 5. Dezember 2008 über das Immobilienmanagement und die Logistik des Bundes (VILB) - Vereinbarungen mit der Bundesversammlung, mit den eidgenössischen Gerichten und der Schweizerischen Gemeinnützigen Gesellschaft
Art. 4 VILB · Vereinbarungen mit der Bundesversammlung, mit den eidgenössischen Gerichten und der Schweizerischen Gemeinnützigen Gesellschaft
Der Bundesrat genehmigt die Vereinbarungen: a. mit der Verwaltungsdelegation der Bundesversammlung über die Zusammenarbeit im Bereich des Immobilienmanagements für die Bundesversammlung und die Parlamentsdienste; b. nach Artikel 25 a des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 , den Artikeln 18 und 62 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 und Artikel 27 a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 ; c. mit der Schweizerischen Gemeinnützigen Gesellschaft (SGG) über die Zusammenarbeit betreffend das Rütli, namentlich im Bereich der Verwaltung, der Nutzung und des Unterhalts.
Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) wird ermächtigt, die Vereinbarungen auszuhandeln.
Es kann Anpassungen der Vereinbarungen selbstständig vereinbaren, soweit es um administrativ-technische Fragen geht, die keine bedeutenden finanziellen Aufwendungen verursachen.