172.010.21
VILBOILC
CH
Art. 39 Verordnung vom 5. Dezember 2008 über das Immobilienmanagement und die Logistik des Bundes (VILB) - Weitere Eskalationsstufen
VILB; 4. Kapitel: Verfahren bei Differenzen
Art. 39 VILB · Weitere Eskalationsstufen
Ist die BO beziehungsweise der Leistungsbezüger oder die Bedarfsstelle mit dem Ausgang des Verfahrens nicht einverstanden, so ist die Frage zwischen der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär des Departementes, dem die BO, der Leistungsbezüger oder die Bedarfsstelle angehört, und der Direktorin oder dem Direktor des BBL zu regeln.
Kann keine Einigung gefunden werden, so entscheidet die Vorsteherin oder der Vorsteher des EFD.