172.010.21
VILBOILC
CH
Art. 34 Verordnung vom 5. Dezember 2008 über das Immobilienmanagement und die Logistik des Bundes (VILB) - Bei Immobilienprojekten (Bauprojekten)
VILB; 4. Kapitel: Verfahren bei Differenzen
Art. 34 VILB · Bei Immobilienprojekten (Bauprojekten)
Meinungsverschiedenheiten bei Immobilienprojekten (Bauprojekten) sind in gegenseitigem Einvernehmen auszuräumen zwischen der Projektleiterin oder dem Projektleiter des BBL (Bauherr) und der Projektleiterin oder dem Projektleiter der BO.
Kommt keine einvernehmliche Lösung zustande, so entscheidet die Portfoliomanagerin oder der Portfoliomanager des BBL.
Sind die Parteien mit diesem Entscheid nicht einverstanden, so suchen die Portfoliomanagerin oder der Portfoliomanager des BBL und die vorgesetzte Stelle der Projektleiterin oder des Projektleiters der BO nach einer einvernehmlichen Lösung.
Kommt keine einvernehmliche Lösung zustande, so entscheidet die Leiterin oder der Leiter des Bereichs Bauten des BBL.