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Art. 32 Verordnung vom 5. Dezember 2008 über das Immobilienmanagement und die Logistik des Bundes (VILB)

VILB; 4. Kapitel: Verfahren bei Differenzen
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Art. 32 VILB

Meinungsverschiedenheiten in den Bereichen des Immobilienmanagements und der Logistik sind nach Möglichkeit in gegenseitigem Einvernehmen auszuräumen.

Für den Fall, dass dies nicht möglich ist, sind Eskalationsstufen vorzusehen.

Für den Bereich des Immobilienmanagements legen die BLO das Verfahren und die Eskalationsstufen fest.

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