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Art. 30 Verordnung vom 5. Dezember 2008 über das Immobilienmanagement und die Logistik des Bundes (VILB) - Geltungsbereich

VILB; 3. Kapitel: Logistik
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Art. 30 VILB · Geltungsbereich

Dieses Kapitel gilt für die Bundesverwaltung nach den Artikeln 7 und 7 a Absatz 1 Buchstaben a und b RVOV .

Die folgenden Leistungsbezüger und Bedarfsstellen, die nicht von Absatz 1 erfasst sind, können vom BBL aufgrund vertraglicher Vereinbarungen zu kostendeckenden Preisen Lieferungen aus dessen Sortimenten sowie Verlagsleistungen beziehen: a. die Einheiten der Bundesverwaltung nach Artikel 7 a Absatz 1 Buchstaben c und d RVOV; b. die eidgenössischen Gerichte und die Bundesanwaltschaft; c. die externen Träger von Verwaltungsaufgaben im Sinne von Artikel 6 Absatz 3 erster Satz RVOV; d. weitere öffentliche Verwaltungen.

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