Art. 28 Verordnung vom 5. Dezember 2008 über das Immobilienmanagement und die Logistik des Bundes (VILB) - Bereitstellen von Krediten
Art. 28 VILB · Bereitstellen von Krediten
Das Departement, dem das BLO angehört, beantragt für alle Investitionsvorhaben seines BLO im Bereich des Immobilienmanagements jährlich einen Verpflichtungskredit mit folgenden Spezifikationsbereichen: a. je einen Verpflichtungskredit für alle Vorhaben, die Ausgaben von mehr als 10 Millionen Franken im Einzelfall erfordern, mit Erläuterungen für jedes einzelne Vorhaben; b. einen zweckmässig gegliederten Verpflichtungskredit für alle übrigen Bauvorhaben.
Der Verpflichtungskredit wird in einer separaten Immobilienbotschaft beantragt. Für den ETH-Bereich wird er als Bestandteil der Botschaft zum Voranschlag beantragt.
Das Departement, dem das BLO angehört, beantragt die zur Realisierung geplanter Vorhaben sowie zum Betrieb von Immobilien erforderlichen Voranschlagskredite im jeweiligen Voranschlag.
In den Botschaften nach Absatz 2 werden für Vorhaben nach Absatz 1 Buchstabe a die voraussichtlichen jährlichen Betriebs- und Folgekosten des Gebäudes offengelegt.
Die BLO können im Rahmen des Immobilienmanagements: a. über Projektierungskredite und Kreditfreigaben für einzelne Investitionsvorhaben entscheiden; b. über Betriebskredite und entsprechende Kreditfreigaben entscheiden; c. Verpflichtungs- und Voranschlagskredite verwalten.