172.010.21
VILBOILC
CH
Art. 25 Verordnung vom 5. Dezember 2008 über das Immobilienmanagement und die Logistik des Bundes (VILB) - Koordinationskonferenz der Bau- und Liegenschaftsorgane der öffentlichen Bauherren
VILB; 2. Kapitel: Immobilienmanagement
Art. 25 VILB · Koordinationskonferenz der Bau- und Liegenschaftsorgane der öffentlichen Bauherren
Die KBOB ist ein Gremium, dem mindestens angehören: a. die drei BLO nach dieser Verordnung; b. das Bundesamt für Strassen; c. das Bundesamt für Verkehr.
Die KBOB kann weitere Mitglieder aufnehmen, insbesondere andere Bundesämter sowie Vertreterinnen und Vertreter kantonaler und kommunaler Bau- und Liegenschaftsorgane.
Sie bildet folgende Organe, in denen ihre Mitglieder vertreten sind: a. den Vorstand; b. die ständigen Fachgruppen; c. bei Bedarf Ad-hoc-Arbeitsgruppen mit befristetem Auftrag.
Entscheidungen in den Organen werden mit einfachem Mehr der Stimmenden gefällt.
Der Vorstand hat insbesondere die Aufgabe, die Tätigkeitsschwerpunkte der KBOB festzulegen.
Das BBL präsidiert die KBOB.
Es führt das Sekretariat der KBOB.