172.010.21
VILBOILC
CH
Art. 22 Verordnung vom 5. Dezember 2008 über das Immobilienmanagement und die Logistik des Bundes (VILB) - Logistische Dienstleistungen für Anlässe
VILB; 2. Kapitel: Immobilienmanagement
Art. 22 VILB · Logistische Dienstleistungen für Anlässe
Das BBL erbringt logistische Dienstleistungen, welche der Bundesrat, die Departementsvorsteherinnen und Departementsvorsteher, die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler sowie weitere Magistratspersonen auf höchster Bundesebene für die Durchführung von besonderen Anlässen wie Neujahrsempfang, Staatsempfänge, Arbeitsvisiten, militärische Ehren, jährlicher Bundesratsausflug und Pressekonferenzen benötigen.