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Art. 22 Verordnung vom 5. Dezember 2008 über das Immobilienmanagement und die Logistik des Bundes (VILB) - Logistische Dienstleistungen für Anlässe

VILB; 2. Kapitel: Immobilienmanagement
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Art. 22 VILB · Logistische Dienstleistungen für Anlässe

Das BBL erbringt logistische Dienstleistungen, welche der Bundesrat, die Departementsvorsteherinnen und Departementsvorsteher, die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler sowie weitere Magistratspersonen auf höchster Bundesebene für die Durchführung von besonderen Anlässen wie Neujahrsempfang, Staatsempfänge, Arbeitsvisiten, militärische Ehren, jährlicher Bundesratsausflug und Pressekonferenzen benötigen.

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