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Art. 2 Verordnung vom 5. Dezember 2008 über das Immobilienmanagement und die Logistik des Bundes (VILB) - Strategische Ziele

VILB; 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 VILB · Strategische Ziele

Der Bund stellt mit seinem Immobilien- und Logistikmanagement eine angemessene Versorgung mit Immobilien und Logistikgütern sowie die langfristige Kosten-Nutzen-Optimierung in diesen Bereichen sicher. Er strebt dabei eine Erhöhung von Kostentransparenz, Kostenbewusstsein und wirtschaftlichem Verhalten unter besonderer Berücksichtigung der Lebenszykluskosten an.

Im Bereich des Immobilienmanagements verfolgt er die folgenden strategischen Ziele: a. Konzentration der Unterbringung von Organisationseinheiten der Bundesverwaltung in polyvalenten Objekten angemessener Grösse, die, soweit dies wirtschaftlich ist, im Eigentum des Bundes stehen; b. Schaffung und Befolgung nachhaltiger Standards bezüglich Planung, Bau, Einrichtung, Bewirtschaftung, Betrieb und Rückbau; zur Unterstützung dieses Ziels führt die Bundesverwaltung ein Ressourcen- und Umweltmanagement durch.

Im Bereich der Logistik verfolgt er die folgenden strategischen Ziele: a. Standardisierung und Führung von Sortimenten; b. Volumenbündelung im Einkauf und Beschaffungskooperationen mit anderen Organisationen der öffentlichen Hand; c. periodische Überprüfung und Weiterentwicklung der Beschaffungsprozesse und -organisationen; d. Zentralisierung hoheitlich begründeter Datenausgaben auf Medien wie elektronische Medien, Papier, CD usw.; e. Nutzbarmachung und Vertrieb von Bundesdaten aller Art einschliesslich Massenversand.

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