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Art. 19 Verordnung vom 5. Dezember 2008 über das Immobilienmanagement und die Logistik des Bundes (VILB) - Rechte und Pflichten der BO im Rahmen der Zusammenarbeit

VILB; 2. Kapitel: Immobilienmanagement
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Art. 19 VILB · Rechte und Pflichten der BO im Rahmen der Zusammenarbeit

Die BO der Bundesverwaltung nach den Artikeln 7 und 7 a Absatz 1 Buchstaben a und b RVOV müssen die Leistungen umfassend beim BBL beziehen.

Die BO der Bundesverwaltung nach Artikel 7 a Absatz 1 Buchstaben c und d RVOV sowie externe Träger von Verwaltungsaufgaben im Sinne von Artikel 6 Absatz 3 erster Satz RVOV und weitere öffentliche Verwaltungen können die Leistungen beim BBL aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung beziehen.

Die BO arbeiten mit dem BBL zur Erreichung der Ziele nach Artikel 2 in den folgenden Bereichen zusammen: a. Raumbelegung und Nutzungsverdichtung; b. Planung und Optimierung nutzerspezifischer Betriebsabläufe; c. Planung und Optimierung von Gebäudebewirtschaftung und -betrieb; d. Optimierung des Raum- und Flächenbedarfs; e. Nachweise der Wirtschaftlichkeit von Betriebsabläufen.

Sie informieren das BBL regelmässig über: a. ihre kurz- und mittelfristige Planung; b. ihre mittel- und langfristige Strategie; c. die Entwicklung des Flächenbedarfs; d. die erwartete Personalentwicklung nach Voll- und Teilzeitstellen; e. die Standort-Beurteilung und die Eignung der Liegenschaft; f. die Anforderungen an die Raumqualität; g. Anregungen für Anpassungen der Raum-Standards.

Sie stellen dem BBL jährlich die folgenden Daten für übergeordnete Berichte und für Berichte zum Programm RUMBA zur Verfügung: a. Personalbestände nach Voll- und Teilzeitstellen pro Standort; b. Betriebskennzahlen, sofern die Zuständigkeit für den Gebäudebetrieb bei der BO liegt.

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