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Art. 18 Verordnung vom 5. Dezember 2008 über das Immobilienmanagement und die Logistik des Bundes (VILB) - Rechte und Pflichten des BBL im Rahmen der Zusammenarbeit

VILB; 2. Kapitel: Immobilienmanagement
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Art. 18 VILB · Rechte und Pflichten des BBL im Rahmen der Zusammenarbeit

Das BBL berücksichtigt die bundesinternen Weisungen und die finanziellen Möglichkeiten und achtet auf die wirtschaftliche Unterbringung der BO.

Es informiert die BO regelmässig über: a. die Grundsätze der Portfoliostrategie; b. die Investitionsplanung (Mehrjahresplanung, Investitionsbänder); c. die aktuelle Belegungsstrategie; d. die Weisungen, Normen und Standards bezüglich Bau, Einrichtung, Betrieb und nachhaltigem Bauen; e. die aktuelle Erhaltungsstrategie; f. den Ressourcenverbrauch und die Umweltbelastung.

Es stellt den BO die für ihre Bedürfnisse notwendigen Planungs- und Steuerungsinstrumente online zur Verfügung, insbesondere: a. Antragsformulare; b. Belegungspläne und Flächendaten über die Büro- und Verwaltungsgebäude; c. Weisungen, Normen und Standards bezüglich Bau, Einrichtung, Betrieb und nachhaltigem Bauen; d. Dokumentationen über die Organisation und Arbeitsweise des BBL.

Es führt regelmässig Kundenbefragungen durch.

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