Art. 16 Verordnung vom 5. Dezember 2008 über das Immobilienmanagement und die Logistik des Bundes (VILB) - Funktionen der BO
Art. 16 VILB · Funktionen der BO
Die BO des BBL-Immobilienportfolios und die ihnen vorgesetzten Generalsekretariate (GS) oder andern vorgesetzten Stellen bezeichnen Immobilienverantwortliche als Partner für die Zusammenarbeit mit dem BBL. Sie statten sie mit den notwendigen Kompetenzen und Ressourcen aus.
Sie besetzen die folgenden ständigen Funktionen: a. Verantwortliche oder Verantwortlicher der Ansprechstelle Immobilien auf Stufe GS oder auf der Stufe der Stelle, die der BO vorgesetzt ist; b. Immobilienlogistikerin oder Immobilienlogistiker auf Stufe BO (IL-BO); c. Immobilienlogistikerin oder Immobilienlogistiker an den Standorten der BO (IL-SO).
Im Rahmen eines Bauprojektes besetzen sie die temporäre Funktion der Vertreterin oder des Vertreters der BO, bei grösseren Vorhaben die temporäre Funktion der Projektleiterin oder des Projektleiters BO, in der Bauprojektorganisation.
Die Funktionen nach den Absätzen 2 und 3 haben die Aufgaben nach Anhang 3 zu erfüllen.
Bei Bedarf können die Funktionen nach den Absätzen 2 und 3 in Personalunion besetzt werden.