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Art. 14 Verordnung vom 5. Dezember 2008 über das Immobilienmanagement und die Logistik des Bundes (VILB) - Auflage an das BBL

VILB; 2. Kapitel: Immobilienmanagement
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Art. 14 VILB · Auflage an das BBL

Das Bundeshaus und der Innenstadt-Perimeter Bern sind der Bundesversammlung, dem Bundesrat und seinen engsten Diensten sowie den Organisationseinheiten mit internationalen Aufgaben vorbehalten.

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