Art. 12 Verordnung vom 5. Dezember 2008 über das Immobilienmanagement und die Logistik des Bundes (VILB) - Befugnisse
Art. 12 VILB · Befugnisse
Die BLO können im Rahmen der von den eidgenössischen Räten bewilligten Verpflichtungs- und Voranschlagskredite sowie der Vorgaben des zuständigen Departementes in ihrem Zuständigkeitsbereich alle Geschäfte selbstständig erledigen. Insbesondere haben sie folgende Befugnisse: a. Kauf und Verkauf von Immobilien sowie Begründung, Änderung, Ausübung und Aufhebung von Vorkaufs-, Kaufs- und Rückkaufsrechten an Immobilien; b. Begründung, Änderung und Aufhebung von Baurechten und anderen beschränkten dinglichen Rechten; c. Vermietung und Verpachtung von Immobilien oder Teilen davon, sowie Einzug der entsprechenden Zinsen und Nebenkosten; d. Miete und Pacht von Immobilien für die Bundesverwaltung; e. Abschluss von Leasinggeschäften im Rahmen von Artikel 52 der Finanzhaushaltverordnung vom 5. April 2006 ; f. verbindliche Definition von Standards bezüglich Bau, Flächenzuteilung, Inneneinrichtung, Liegenschaftsbewirtschaftung und -betrieb; g. ökonomische Nutzung und angemessene Nutzungsverdichtung des verfügbaren Raums; h. verbindliche Zuteilung von Immobilien und Räumlichkeiten an die BO nach Konsultation der betroffenen Departemente; i. Vergabe von Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen; j. Beauftragung von Dritten.
Die BLO können BO im Rahmen von Vereinbarungen Aufgaben übertragen.