172.010.21
VILBOILC
CH
Art. 11 Verordnung vom 5. Dezember 2008 über das Immobilienmanagement und die Logistik des Bundes (VILB) - Benennung der Ansprechpartner
VILB; 2. Kapitel: Immobilienmanagement
Art. 11 VILB · Benennung der Ansprechpartner
Die BLO bezeichnen gegenüber ihren BO die Ansprechpartner, an die sie sich je nach Geschäftsfall wenden können.
Die Ansprechpartner für das BBL-Immobilienportfolio sind in Anhang 2 festgelegt.