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Art. 11 Verordnung vom 5. Dezember 2008 über das Immobilienmanagement und die Logistik des Bundes (VILB) - Benennung der Ansprechpartner

VILB; 2. Kapitel: Immobilienmanagement
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Art. 11 VILB · Benennung der Ansprechpartner

Die BLO bezeichnen gegenüber ihren BO die Ansprechpartner, an die sie sich je nach Geschäftsfall wenden können.

Die Ansprechpartner für das BBL-Immobilienportfolio sind in Anhang 2 festgelegt.

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