172.010.21
VILBOILC
CH
Art. 10 Verordnung vom 5. Dezember 2008 über das Immobilienmanagement und die Logistik des Bundes (VILB) - Bedürfnisse der BO
VILB; 2. Kapitel: Immobilienmanagement
Art. 10 VILB · Bedürfnisse der BO
Die BLO haben im Rahmen ihrer Aufgaben die Bedürfnisse der BO angemessen zu berücksichtigen. Für das BBL gelten zudem die besonderen Regelungen nach Artikel 21.