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172.010.21 VILBOILC CH

Art. 10 Verordnung vom 5. Dezember 2008 über das Immobilienmanagement und die Logistik des Bundes (VILB) - Bedürfnisse der BO

VILB; 2. Kapitel: Immobilienmanagement
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Art. 10 VILB · Bedürfnisse der BO

Die BLO haben im Rahmen ihrer Aufgaben die Bedürfnisse der BO angemessen zu berücksichtigen. Für das BBL gelten zudem die besonderen Regelungen nach Artikel 21.

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