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172.010.21 VILBOILC CH

Art. 1 Verordnung vom 5. Dezember 2008 über das Immobilienmanagement und die Logistik des Bundes (VILB) - Gegenstand

VILB; 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
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Art. 1 VILB · Gegenstand

Diese Verordnung regelt: a. die Aufgaben und Zuständigkeiten innerhalb der Bundesverwaltung nach den Artikeln 7 und 7 a Absatz 1 Buchstaben a und b der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 (RVOV) sowie des ETH-Bereichs im Bereich des Immobilienmanagements; b. die Aufgaben und Zuständigkeiten des Bundesamtes für Bauten und Logistik (BBL) im Bereich der Logistik; c. die Verfahren bei Differenzen.

Sie gilt nicht für die Infrastrukturanlagen des Bundes im Zusammenhang mit Nationalstrassen gemäss Artikel 2 der Nationalstrassenverordnung vom 7. November 2007 ; das Immobilienmanagement der Nationalstrassen richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen.

Verordnung vom 5. Dezember 2008 über das Immobilienmanagement und die Logistik des Bundes (VILB) - Gegenstand Art. 2 VILB →

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