171.211
VPRGOMAP
CH
Art. 8a Verordnung der Bundesversammlung vom 18. März 1988 zum Parlamentsressourcengesetz (VPRG) - Taggeldersatz
VPRG
Art. 8a VPRG · Taggeldersatz
Der Anspruch auf Ersatz für das entgangene Taggeld besteht ab Eintritt der Krankheit oder ab dem Unfallereignis während maximal 730 Kalendertagen. Er endet mit dem Beginn eines Anspruchs auf Invalidenrente.
Während den ersten 30 Kalendertagen hat das Ratsmitglied Anspruch auf 100 Prozent des entgangenen Taggeldes. Ab dem 31. Kalendertag beträgt der Anspruch 80 Prozent.
Während des Mutterschaftsurlaubes oder des Vaterschaftsurlaubes hat die Parlamentarierin oder der Parlamentarier Anspruch auf 100 Prozent des entgangenen Taggeldes.
Wird ein Anspruch auf mehr als fünf Taggeldersatzzahlungen geltend gemacht, so ist ein Arztzeugnis vorzulegen.