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Art. 8a Bundesgesetz vom 18. März 1988 über Bezüge und Infrastruktur der Mitglieder der eidgenössischen Räte und über die Beiträge an die Fraktionen (PRG) - Überbrückungshilfe

PRG
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Art. 8a PRG · Überbrückungshilfe

Ein Ratsmitglied kann eine Überbrückungshilfe geltend machen, wenn es: a. beim Ausscheiden aus dem Rat das 65. Altersjahr noch nicht vollendet hat und keinen gleichwertigen Ersatz für das Einkommen als Ratsmitglied erzielen kann; oder b. bedürftig ist.

Die Überbrückungshilfe, die als Ersatz für das Einkommen als Ratsmitglied entrichtet wird, kann höchstens während zwei Jahren ausbezahlt werden.

Zuständig für die Prüfung der Gesuche ist die Verwaltungsdelegation der Bundesversammlung.

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