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Art. 6a Bundesgesetz vom 18. März 1988 über Bezüge und Infrastruktur der Mitglieder der eidgenössischen Räte und über die Beiträge an die Fraktionen (PRG) - Familienzulage

PRG
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Art. 6a PRG · Familienzulage

Die Ratsmitglieder erhalten im gleichen Umfang Familienzulagen wie das Personal der allgemeinen Bundesverwaltung gemäss Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 . Familienzulagen, die das Ratsmitglied oder der andere Elternteil aus einer anderen Tätigkeit erhalten, werden angerechnet. Die Verwaltungsdelegation der Bundesversammlung kann mit der Familienausgleichskasse der Eidgenössischen Ausgleichskasse eine Anschlussvereinbarung gemäss Familienzulagengesetz vom 24. März 2006 abschliessen.

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