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Art. 4 Bundesgesetz vom 18. März 1988 über Bezüge und Infrastruktur der Mitglieder der eidgenössischen Räte und über die Beiträge an die Fraktionen (PRG) - Mahlzeiten- und Übernachtungsentschädigung

PRG
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Art. 4 PRG · Mahlzeiten- und Übernachtungsentschädigung

Die Ratsmitglieder erhalten eine Mahlzeiten- und eine Übernachtungsentschädigung.

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